Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs-, Leistungs- und Lieferungsbedingungen
Unsere Lieferungen erfolgen nur aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Durch die einmalige Einbeziehung unserer AGB in einen Geschäftsabschluss wird die Anwendbarkeit dieser AGB auch für die nachfolgenden Aufträge vereinbart, auch wenn dafür nicht nochmals eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wird. Anders lautenden allgemeinen Geschäftsbedingungen wird widersprochen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Besteller für den Widerspruch eine besondere Form festgelegt hat.

1. Vertragsabschluß, Lieferumfang
1.1. Unsere Angebote sind freibleibend, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Verträge, sonstige Vereinbarungen und Nebenabreden kommen erst durch unsere schriftliche Bestätigung zustande.

1.2. Der Lieferumfang richtet sich nach unserer schriftlichen Bestätigung. Aufträge entgegen DIN-Vorschriften und Zulassungsbestimmungen erfolgen auf alleinige Gefahr des Bestellers. Daten und Gewichte sowie andere Beschaffenheiten unserer Produkte und Leistungen in unseren Prospekten, Zeichnungen, in anderen Abbildungen oder in öffentlichen Äußerungen (Werbung) sind nur annähernd maßgeblich, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Wir behalten uns Änderungen der Form, Ausführung und Farbe vor.

2. Preise
Preise gelten ab Werk oder Lager netto ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzu. Kosten der Versendung der Ware sind vom Besteller zu tragen. Zu diesen Kosten zählen auch die durch die Versendung veranlassten Steuern, Zölle u.ä.

3. Transport
3.1 Der Transport erfolgt ab Werk oder Auslieferungsort auf Rechnung und Gefahr des Kunden, soweit nichts anderes vereinbart ist. Insbesondere kann sich eine anderweitige Vereinbarung aus unseren Auftragsbestätigungen, Preislisten oder Katalogen ergeben, wenn wir ausdrücklich darauf hinweisen, dass im Preis der Transportkostenanteil bereits miteinkalkuliert ist. Auch in diesem Fall erfolgt der Transport zwar auf unsere Rechnung, jedoch auf Gefahr des Kunden.

3.2 Soweit keine Frei-Haus-Vereinbarung getroffen wurde, werden Fracht- und Lagerkosten dem Kunden direkt berechnet. Eventuelle Fehlmengen und/oder Beschädigungen sind vom Kunden vor Übergabe nach den gesetzlichen Erfordernissen und Fristen schriftlich zu rügen. Werden die Frachtpapiere vom Kunden ohne Vorbehalt unterschrieben, gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig übernommen.

3.3 Soweit keine Frei-Haus-Lieferung vereinbart war, sind wir berechtigt, unsere Hausspediteure nach Rücksprache mit dem Kunden auf dessen Gefahr und Rechnung zu marktüblichen Preisen einzusetzen.

3.4 Der Kunde hat für eine unverzügliche und sachgerechte Entladung zu sorgen.
Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat er alle daraus resultierenden Kosten zu tragen (z.B. Standgeld, Entlade- und Rückführungskosten usw.).

4. Lieferzeit, Verzug
4.1 Angegebene Lieferfristen gelten nur als annähernd vereinbarte Richtzeiten, es sei denn, sie werden in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Jegliche Lieferfristen verlängern sich bei Arbeitskämpfen sowie beim Eintritt sonstiger unvorhergesehener Hindernisse, die wir nicht zu vertreten haben, um die Dauer der Unterbrechung unseres Geschäftsbetriebes.
Eine verbindliche Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Gefahrübergang (Ziffer 5.3) erfolgt oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Sofern Lieferfristen nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind, kommen wir durch eine schriftliche Aufforderung des Bestellers, die frühestens 4 Wochen nach Ablauf der Lieferfrist erfolgen darf, in Lieferverzug.

4.2 Ansprüche wegen Lieferverzugs aufgrund leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Im übrigen wird der Schadensersatzanspruch des Bestellers nach § 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB pauschaliert und auf höchstens 0,5 % des Kaufpreises für jede volle Woche der Verzögerung festgesetzt. Der Gesamtbetrag des zu zahlenden Schadensersatzes wird auf höchstens
5 % des Gesamtpreises der Produkte, mit deren Lieferung wir uns in Verzug befinden, begrenzt, sofern der tatsächlich entstandene Schaden nicht darunter liegt.

4.3 Wird bei Lieferverträgen auf Abruf nicht abgerufen oder eingeteilt, so sind wir nach fruchtloser Fristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Vertrages zurückzutreten. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Besteller wirtschaftlich zumutbar sind.

5. Versand und Gefahrübergang
5.1 Versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich zu übernehmen.

5.2 Mangels besonderer Vereinbarung erfolgt die Wahl der Transportmittel und des Transportweges nach unserem Ermessen. Die Anlieferung setzt die vom Besteller vorbereitete Lager- oder Baustelle und eine sichere Zuwegung voraus.

5.3 Mit Verlassen des Werkes oder Lagers, spätestens mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer geht die Gefahr auf den Besteller über. Das gleiche gilt im Falle der Selbstabholung eine Woche nach Absendung der Versandbereitschaftserklärung.

6. Zahlungsbedingungen
6.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen innerhalb von 8 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen rein netto zahlbar.

6.2 Der Besteller ist nur berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen, soweit unbestrittene oder rechtskräftige Zahlungsansprüche vorliegen.

6.3 Wurde die Ware 30 Tage nach Rechnungserhalt noch nicht bezahlt, tritt Zahlungsverzug ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. In diesem Fall werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils aktuellen Basiszins fällig. Unberührt bleiben Ansprüche wegen eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens.

7. Mängelrügen / Gewährleistung / Haftung
7.1 Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Sofort erkennbare Mängel hat der Besteller unverzüglich bei Abnahme, spätestens innerhalb von 7 Werktagen, verdeckte Mängel unverzüglich – spätestens innerhalb von 7 Werktagen - nach Entdeckung des Fehlers schriftlich zu rügen. Diese Fristen sind Ausschlussfristen. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung bei Lieferung anderer als der vertragsgemäßen Ware.

7.2 Bei berechtigter Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl nach, liefern Ersatz oder nehmen gegen Gutschrift zurück. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, ist der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung zu verlangen.

7.3 Im Fall der Rückabwicklung eines Vertrages hat der Besteller für den Zeitraum der Nutzung des Vertragsgegenstandes eine Nutzungsentschädigung i.H.v. 2 % pro Monat des Bruttolistenwertes des Vertragsgegenstandes zu zahlen.

7.4 Sind gebrauchte Objekte Vertragsgegenstand, wird jegliche Mängelhaftung ausgeschlossen, sofern uns nicht arglistiges Verhalten anzulasten ist.

7.5 Weitere Ansprüche des Bestellers gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Etwaige Schadensersatzansprüche sind der Höhe nach auf diejenigen Schäden begrenzt, mit deren möglichem Eintritt nach den bei Vertragsabschluss bekannten Umständen vernünftigerweise gerechnet werden konnte.

8. Eigentumsvorbehalte
8.1 Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller zustehender Ansprüche. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für unsere Saldorechnung.
Der Käufer ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Er ist insbesondere verpflichtet, diese auf eigene Kosten zu unseren Gunsten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
Der Käufer ist verpflichtet, auf unsere Anfrage jederzeit umfassend Auskunft über den Verbleib der Ware zu erteilen. Insbesondere ist er verpflichtet, Baustellen- und Lagerlisten zu führen, diese stets auf neuestem Stand zu halten und uns auf Verlangen innerhalb von
3 Tagen vorzulegen.

8.2 Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur mit unserer Zustimmung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinem Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß 8.1 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung ist der Besteller nicht berechtigt.

8.3 Der Besteller ist gehalten, unsere Rechte beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern. Sofern unser Eigentumsvorbehalt durch eine Verfügung des Bestellers erlischt, gilt als vereinbart, daß sich unser Eigentumsvorbehalt an der insoweit erlangten Sache oder an dem insoweit gezahlten Geldbetrag fortsetzt.
Für den Fall der Weiterveräußerung oder Vermietung tritt der Besteller hiermit schon jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung oder Vermietung entstehenden Forderungen und sonstige Ansprüche, auch Herausgabeansprüche, gegen seine Kunden oder sonstige Dritte mit allen Nebenrechten an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
Der Besteller ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Er hat die eingenommenen Beträge treuhändlerisch in Empfang zu nehmen und zur Befriedigung unserer Forderungen an uns auszukehren.
Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, uns alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlich sind, insbesondere die Miet- und Nutzungsverträge mit genauen Bezeichnungen und Adressenangaben der Auftraggeber. Wir sind berechtigt, die Eigentumsverhältnisse gegenüber dem Kunden des Bestellers offen zu legen.

8.4 Eine Be- und Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter dem Ausschluß des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB in unserem Auftrag. Wir bleiben Eigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware der Sicherung unserer Ansprüche gemäß Ziffer 8.1 dient.

8.5 Bei Verarbeitung (Verbindung/ Vermischung) mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, daß unser Miteigentum an der neuen Sache nunmehr Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer 8.1 ist.

8.6 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, geben wir Sicherheiten nach unserer Wahl frei, falls der Besteller dies verlangt.

8.7 Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware sind uns unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen zu Lasten des Bestellers.

8.8 Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht in Rückstand und wurde er unter Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert (§ 326 BGB) , so wird die gesamte Restschuld sofort fällig. Im Fall des fruchtlosen Verstreichens der gesetzten Frist oder im Fall einer Gefährdung unseres Eigentums an der Ware durch schuldhaftes Verhalten des Bestellers sind wir auch vor Rücktritt vom Vertrag berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und diese beim Besteller abzuholen (Schadensminimierung).

8.9 In vorstehendem Fall und im Fall der Vertragsrückabwicklung oder -beendigung, die auf ein schuldhaftes Verhalten des Bestellers zurückzuführen ist, trägt der Besteller die Kosten für den Abbau - soweit er den Abbau nicht selbst vornimmt - und den Abtransport der Vorbehaltsware zu unserem nächstgelegenen Lager. Die Höhe der entstandenen Kosten werden von uns anhand erstellter Eigen- oder Fremdrechnungen nachgewiesen.

8.10 Vorstehende Verpflichtungen gelten im Falle der Finanzierung des Kaufpreises durch Dritte entsprechend, und zwar solange bis die verkaufte Ware endgültig lastenfrei in das Eigentum des Käufers übergegangen ist.

8.11 Ein Eigentumsübergang auf den Besteller findet solange nicht statt, solange wir der Gefahr einer Inanspruchnahme durch das den Vertrag finanzierende Institut ausgesetzt sind, die aus unserer Mithaftung für die Verbindlichkeiten des Bestellers aus der Geschäftsverbindung resultiert.

9. Vermögensverschlechterung des Bestellers, Vertragsbeendigung
Wird der Besteller nach Vertragsschluss zahlungsunfähig, wird über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt oder entstehen nach Vertragsschluss Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich beeinträchtigen, so können wir unsere Leistung solange verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder der Besteller Sicherheit geleistet hat. Gleiches gilt, sofern uns die wesentliche Vermögensverschlechterung des Kunden stützenden Tatsachen erst nach Vertragsschluss bekannt werden.

10. Urheberrechte
10.1 Dem Besteller überlassene Unterlagen und Zeichnungen sowie von uns erbrachte konstruktive Leistungen und Vorschläge für die Gestaltung und Herstellung der Teile unterliegen dem gesetzlichen Eigentums- und Urheberrecht. Der Besteller darf sie nur für den vorgesehenen Zweck verwenden. Ihm ist untersagt, sie ohne unsere Zustimmung Dritten zugänglich und zum Gegenstand von Veröffentlichungen zu machen.

10.2 Der Besteller trägt die Verantwortung dafür, daß aufgrund seiner Angaben Schutzrechte und sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden.

11. Technische Änderungen
11.1 Technische Änderungen bleiben vorbehalten. Sofern der Verwendungszweck der Ware nicht erheblich eingeschränkt wird, kann der Käufer keine Ansprüche gegen uns erheben hinsichtlich Abweichungen in Ausführung, Maßen und Gewichten der Ware gegenüber in Prospekten oder in sonstigen Verkaufsunterlagen enthaltenen Angaben oder gegenüber früherer Lieferungen.

11.2 Insbesondere bei Neukonstruktionen oder Sonderausführungen behalten wir uns ausdrücklich die endgültige Ausführungsmöglichkeit vor.

11.3 Wir sind berechtigung, gleichwertige Lieferteile von Subunternehmern mit neutraler Kennzeichnung zu liefern.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
12.1 Erfüllungsort ist Laupheim.

12.2 Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist nach unserer Wahl entweder unser Firmensitz oder der Sitz des Bestellers. Dies gilt auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse.

12.3 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss einer etwaigen Weiterverweisung nach dem Deutschen Internationalen Privatrecht.

13. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

Stand 04/2011