Allgemeine Mietbedingungen

1. Art und Menge der Mietgeräte, die Mietzeit, der Mietpreis und die Frachtkosten ergeben sich aus dem Mietauftrag.

2. Als Mietdauer gilt der Zeitraum vom Warenabgang bis zum Wareneingang auf dem Lager des Vermieters, wenn der Mieter die Mietware selbst zurückbringt; ansonsten endet bei vertragsgemäßer Freimeldung der Mietvertrag mit der Abholung durch ALTRAD Baumann, spätestens jedoch 10 Arbeitstage nach dem Datum der Abholbereitschaft. Die Zeit zwischen diesen Terminen ist mietzinsfrei.

3. Der Mieter erhält die Mietgeräte in funktionsfähigem Zustand. Es können neue oder gebrauchte Teile verwendet werden. Mit ihrer Verwendung, ihrer Inbetriebnahme oder mit ihrem Einsatz anerkennt der Mieter die Tauglichkeit der Mietgeräte für den vorgesehenen Zweck. Eine Garantie für die mit den Mietgeräten erzielten oder erzielbaren Ergebnissen oder Leistungen kann vom Vermieter nicht übernommen werden.

4. Bei Anlieferung der Mietgeräte hat der Mieter diese unverzüglich auf Vollzähligkeit und Funktionsfähigkeit hin zu prüfen. Beschädigungen und fehlende Geräte sind auf dem Frachtbrief des Frachtführers aufzuführen und vom Frachtführer bestätigen zu lassen. Werden die Frachtpapiere vom Mieter ohne Vorbehalt unterschrieben, gelten die Mietgeräte als vollständig, ordnungsgemäß und funktionsfähig übernommen. Sofern die Funktionsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt ist und dies ausschließlich auf ein Verschulden des Vermieters zurückzuführen ist, oder wenn die Sendung nicht vollzählig ist, werden diese Mängel vom Vermieter kostenlos behoben bzw. Austauschteile geliefert. Eine weitgehende Haftung, insbesondere für Schadenersatz, verspäteten Einsatz o.ä. wird vom Vermieter ausdrücklich ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

5. Das Be- und Entladen ist durch den Mieter schnellstmöglich auszuführen. Das Mietgut muss zweckmäßig und transportfähig verpackt sein.

6. Der Mieter verpflichtet sich, zur Pflege und Instandhaltung der Mietgeräte alle Maßnahmen zu ergreifen, damit ihr Wert und ihre Tauglichkeit erhalten bleiben. Die Montage- und Verwendungsanweisungen der ALTRAD Baumann, sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind einzuhalten. Ungewöhnliche Beanspruchung mit hoher Abnutzung (z.B. Mehrschichtbetrieb bei Schalung) sind vom Mieter vor der Erstellung des Mietauftrages bekanntzugeben.

7. Die Freimeldung der Mietgeräte hat mindestens 8 Arbeitstage vor dem Rückgabetermin = Abholbereitschaft schriftlich beim Vermieter in Laupheim zu erfolgen (Freimeldungsformular). Die Nachweispflicht obliegt dem Mieter. Mit der Freimeldung ist anzugeben, ob der Kunde selbst die Mietware zurückbringt. Der Rücklieferungstermin durch den Mieter muss 3 Tage vorher angekündigt werden (gemäß beiliegendem Mietfreimeldungsformular.)

8. Vor der Rücklieferung sind die Mietgeräte vom Mieter gründlich zu reinigen. Werden Mietgeräte unvollständig gereinigt, beschädigt, verbogen oder verbeult zurückgeliefert, werden die Mietgeräte durch uns auf Kosten des Mieters schnellstmöglich gereinigt und instandgesetzt. Der Rücktransport ist Sache des Kunden. Die Prüfung auf Vollzähligkeit und Unversehrtheit erfolgt bei uns im Werk. Die dabei entstehenden Kosten werden vom Mieter berechnet. Die beanspruchte Zeit bis zur Wiederverwendbarkeit der Mietgeräte wird zudem als Mietzeit berechnet. Nicht zurückgelieferte, sowie nicht reparierbar beschädigte Mietgeräte werden dem Mieter zu den jeweils gültigen Listenpreisen des Vermieters berechnet. Dies trifft ebenfalls auf vom Mieter ohne Rücksprache veränderte Mietgeräte zu

9. Auf Anforderung und Kosten des Mieters erstellt der Vermieter Vorschläge für die Ausführung von baulichen Tätigkeiten wie z.B. Schalpläne, Konsolrüstpläne oder sonstige technische Unterlagen. Diese technische Beratung erfolgt nach bestem Gewissen und schließt jede Haftung für Mängel an diesen Ausarbeitungen, sowie für dadurch entstehende Schäden aus. Bei allen von uns zur Verfügung gestellten Unterlagen obliegt die verantwortliche Kontrolle beim Besteller bzw. ausführenden Unternehmen. Dies gilt auch für die Einhaltung aller gültigen Sicherheitsbestimmungen

10. Wenn die Mietgeräte infolge von Frost unter -5 Grad C, Sturm, Schneefall, Hochwasser oder in anderen Fällen höherer Gewalt (nicht bei Streik, Aussperrung, Arbeitskräftemangel, behördlichen Anordnungen) an mindestens zehn aufeinanderfolgenden Tagen nachweisbar nicht genutzt werden können, so gilt diese Zeit als Stillliegezeit. Der Mieter hat für die Stillliegezeit, und zwar nach dem elften Stilliegetag, 50% der Miete zu bezahlen. Die Anwendung dieser Stillliegeklausel setzt voraus, dass der Mieter, sowohl von der Einstellung der Arbeiten, als auch von ihrer Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich schriftlich Mitteilung macht und die Stilliegezeit nachweist und begründet. Eine Minderung der Miete ist ausgeschlossen, wenn der Mieter durch eigenes Verschulden, durch Verschulden des Bauherrn oder eines Dritten an der Nutzung der Mietgeräte gehindert wird. Wurde zwischen Mieter und Vermieter eine Mindestmietdauer vereinbart, so verlängert sich diese um eventuelle Stillliegezeiten

11. Der Vermieter haftet nicht für Mängel an den mit den Mietgeräten ausgeführten Arbeiten, außerdem nicht für Folgeschäden irgendwelcher Art. Durch die Erteilung eines Mietauftrages anerkennt der Mieter die allgemeinen Mietbedingungen, sowie die „Verkaufs- und Lieferbedingungen“ des Vermieters. Kosten, die durch Verstöße des Mieters gegen die Vertragspflichten entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Änderungen und Ergänzungen müssen schriftlich vor Auslieferung der Mietgegenstände vereinbart werden.

12. Kaufoption
Sofern der Mieter die Mietgeräte während oder nach Ablauf der Mietdauer käuflich erwerben will, gelten die Liefer- und Zahlungsbedingungen des Vermieters/Verkäufers mit der Maßgabe, dass der Kaufgegenstand dem Mieter/Käufer bekannt ist und der Kauf wie besehen und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung und/oder von Ansprüchen aus positiver Vertragsverletzung oder Verschulden bei Vertragsabschluss erfolgt. Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und solche bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verschulden bleiben hiervon unberührt. Die bereits gezahlten Mieten werden auf den Verkaufspreis voll angerechnet. Der Verkaufspreis ergibt sich aus dem am Kauftag gültigen Listenpreis zuzüglich der Finanzierungskosten von 1% pro Monat auf den jeweiligen Restwert. Bestandteil des Kaufvertrages werden im Verkaufsfall die Liefer- und Zahlungsbedingungen des Vermieters/Verkäufers.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
13.1 Erfüllungsort ist Laupheim
13.2 Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist nach unserer Wahl entweder unser Firmensitz oder der Sitz des Bestellers. Dies gilt auch für Urkunden-, Wechsel-, und Scheckprozesse.